Beschlussvorlage - VO/2021/169-2

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Entsprechend § 60 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S.777), entscheidet die Gemeindevertretung über die Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung.

Die Entlastung stellt die abschließende Würdigung der Haushaltsführung auf der Grundlage des Jahresabschlusses dar. Mit der Entlastung werden Mängel der einzelnen Finanzvorgänge insoweit geheilt, als sie auf einer unzureichenden Mitwirkung der Gemeindevertretung beruhen. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, sind die Gründe anzugeben!

 

Da der Entlastungsbeschluss dem Bürgermeister eine ordnungsgemäße Amtsausübung attestiert, besteht für ihn die Möglichkeit eines unmittelbaren immateriellen Vor- oder Nachteils im Sinne des § 24 (1) KV M-V. Somit ist der Bürgermeister (sowie seine Stellvertreter soweit sie den Bürgermeister in haushaltsrechtlichen Angelegenheiten vertreten haben) von der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen!

 

Der Beschluss über die Entlastung ist öffentlich bekanntzugeben. Mit der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in den Jahresabschluss und die Erläuterungen nehmen kann (§ 60 Abs.6 KV M-V).

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018 der Gemeinde Rastow wird dem Bürgermeister für die Haushaltsdurchführung 2018 die Entlastung erteilt.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

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