Beschlussvorlage - VO/2014/513

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Mai 2014 wurde die Gemeinde Rastow vom Landkreis Ludwigslust-Parchim aufgefordert, eine Gebäudeeinmessung für das Flurstück 407; Flur 1; Gemarkung Fahrbinde (Nebengebäude Feuerwehr) zu veranlassen, um den gesetzlich geforderten Nachweis im Liegenschaftskataster zu erbringen. Vom Vermessungsbüro Jürgen Gudat wurde dementsprechend ein Angebot abgefordert.

Die Gebühr der Gebäudeeinmessung richtet sich nach der Vermessungskostenverordnung (VermKostVO M-V) und nach dem Herstellungswert der baulichen Anlage. 

 

Die Vermessungskosten sind dem PSK 12630.03950000 (Brandschutz Fahrbinde / FFW Fahrbinde) zuzuordnen. Hier wurden im Haushalt 2014 keine Ausgaben eingeplant. Zur Begleichung der Ausgaben für die Gebäudeeinmessung war eine Entscheidung zu außerplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 627,13 € sowie deren Finanzierung zu treffen.

 

Gemäß § 22 Kommunalverfassung M-V entscheidet die Gemeindevertretung über über- und außerplanmäßige Ausgaben. Entsprechend § 39 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V ist der Bürgermeister berechtigt, in Fällen äußerster Dringlichkeit anstelle der Gemeindevertretung zu entscheiden. Die Entscheidung des Bürgermeisters bedarf der nachträglichen Billigung der Gemeindevertretung.

 

Die Dringlichkeit war aufgrund der Fälligkeit zur Zahlung der Vermessungskosten gegeben.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

" 1. Folgende Dringlichkeits-Entscheidung des Bürgermeisters wird hiermit nachträglich

      gebilligt:

 

     '1. Zur Deckung der Ausgaben aufgrund des Leistungsbescheides Nr. 14105-15050 vom

          02.09.2014 des Vermessungsbüros Dipl.-Ing. Jürgen Gudat, Obotritenring 17 in 19053

          Schwerin wird außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im PSK

          12630.03950000 (Brandschutz Fahrbinde / FFW Fahrbinde) in Höhe von 627,13 €

           zugestimmt.

      2. Die Deckung der Erhöhung des Haushaltsansatzes erfolgt durch Minderausgaben im

          Produktsachkonto 61100.54421 (allgem. Umlagen an Landkreise / Kreisumlage).'  

 

 

    2. Die Dringlichkeit der Entscheidung wird anerkannt. " 

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Anlagen

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