Beschlussvorlage - VO/2021/138

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Das Ingenieurbüro IBH aus Kelkheim, vertreten durch Herrn Stephan Heun hat für die Trianel Energieprojekte GmbH & Co KG einen Antrag auf Errichtung einer Freiflächensolaranlage bei der Gemeinde Rastow vorgelegt. Im November 2020 fand ein persönlicher Vorstellungstermin im Dorfgemeinschaftshaus statt, an dem das Amt, der Bürgermeister sowie Hr. Heun vertreten waren.

Betroffen sind die Flurstücke 340, 341, 342, 343/4 und 390 der Flur 2 in der Gemarkung Fahrbinde, gelegen an der Autobahn A24.

Die Flurstücke werden aktuell als Wiese genutzt und sind wenig einsehbar. Herr Heun merkte an, dass es nicht nur um den 110m-Streifen gem. EEG geht, sondern um die kompletten Flurstücke. Die Flurstücke stehen alle in Privateigentum, lediglich die Zuwegung (Flst. 336) steht in Gemeindeeigentum. Hier besteht die Pflicht zur Bestellung von Leitungsrechten.

 

Dem Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt hat der Sachverhalt zur Beratung vorgelegen. Lt. Bauausschussprotokoll stellte sich aber ein weiteres Unternehmen (IB Vogt aus Berlin) für eine Photovoltaikanlage vor und hierzu hat der Bauausschuss sich positioniert. Eine Stellungnahme für die Trianel liegt seitens des Bauausschuss nun nicht vor.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussantrag:

1.      Dem Antrag der Trianel Energieprojekte GmbH & Co KG, vertreten durch das Ingenieurbüro IBH aus Kelkheim, auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 11 ABs. 1 Nr. 4 BauGB stimmt die Gemeindevertretung der Gemeinde Rastow zu und beschließt für die Flurstücke 340, 341, 342, 343/4 und 390 der Flur 2 in der Gemarkung Fahrbinde die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12 „Solarpark Fahrbinde“ der Gemeinde Rastow.

2.      Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr,. 12 „Solarpark Fahrbinde“ der Gemeinde Rastow ist im anliegenden Übersichtsplan dargestellt. Der Geltungsbereich soll die Flurstücke 340, 341, 342, 343/4 und 390 der Flur 2 in der Gemarkung Fahrbinde umfassen.

3.      Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer Freiflächensolaranlage.  

4.      Für die Umsetzung der Bauleitplanung ist ein Städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger/Antragsteller (Kostenträger) zu schließen.

5.      Die gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch erforderliche frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB soll nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.

6.      Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 BauGB)

7.      Für die Nutzung gemeindelicher Wegeflächen besteht die Pflicht, Leitungsrechte zu bestellen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Verhandlungen zu führen.

 

 

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Anlagen

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