Beschlussvorlage - VO/2014/465-2

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Entsprechend § 60 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S.777), entscheidet die Gemeindevertretung über die Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung.

Die Entlastung stellt die abschließende Würdigung der Haushaltsführung auf der Grundlage des Jahresabschlusses dar. Mit der Entlastung werden Mängel der einzelnen Finanzvorgänge insoweit geheilt, als sie auf einer unzureichenden Mitwirkung der Gemeindevertretung beruhen. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, sind die Gründe anzugeben!

 

Da der Entlastungsbeschluss dem Bürgermeister eine ordnungsgemäße Haushaltsdurchführung attestiert, kann sich für ihn hieraus die Möglichkeit eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils im Sinne von § 24 Abs. 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern ergeben. Somit ist der Bürgermeister (sowie seine Stellvertreter soweit sie den Bürgermeister in haushaltsrechtlichen Angelegenheiten vertreten haben) von der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen!

 

Der Beschluss über die Entlastung ist öffentlich bekanntzugeben. Mit der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in den Jahresabschluss und die Erläuterungen nehmen kann (§ 60 Abs.6 KV M-V).

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

"               Dem Bürgermeister der Gemeinde Alt Krenzlin wird für die Haushaltsdurchführung               des               Jahres 2012 die Entlastung erteilt.                             "

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

Loading...