Beschlussvorlage - VO/2020/059

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Da die letzte Gebührensatzung von 2003 datiert und neue Grabarten angeboten werden sollen, musste eine Neukalkulation für alle Gebühren erfolgen.

 

Die Festsetzung der neuen Gebühren basiert auf der Gebührenkalkulation vom 26.11.2020. Der Kalkulationszeitraum beläuft sich auf 5 Jahre, d.h. nach diesem Zeitraum sollte eine Neubewertung erfolgen.

 

Die zum Teil stark erhöhten kalkulierten Gebühren ergeben sich zum größten Teil aus der kostenintensiven Umgestaltung des Friedhofes und der Trauerhalle in den letzten Jahren, trotz Berücksichtigung von Fördermitteln. Außerdem wurde seit mindestens 17 Jahren keine Kalkulation durchgeführt und die Gebühren somit nicht gleichmäßig angepasst.

Verglichen mit anderen Gemeinden des Amtsbereiches sind die Kosten allerdings im Rahmen und nicht höher als für andere ähnlich gelagerte Friedhöfe. Zum anderen muss auch bedacht werden, dass die Gebühren für das Nutzungsrecht an Grabstellen für 25 bzw. 20 Jahre berechnet sind. Somit ergibt sich ein immer noch sehr niedriger jährlicher Betrag.

 

Die Berechnung der Höhe der Gebühren für die Nutzungsrechte an Grabstätten und deren Verlängerung erfolgte nach zwei Modellen.

Bei der Berechnung der Gebühren nach dem Standardmodell wird nur die Grabfläche, die genutzt wird, berücksichtigt.

Bei der Berechnung der Gebühren nach dem Kölner Modell werden sowohl die Grabfläche als auch die Flächen an Wegen und Plätzen auf dem Friedhof berücksichtigt.

Diese Gebühren sind konkret, genau und kostendeckend für die Bewirtschaftung des Friedhofes und müssen als Grundlage für die Gebührensatzung dienen.

 

Von Seiten der Friedhofsverwaltung wird empfohlen, die kalkulierten Gebühren für Beräumungen und Entsorgungen von Grabstätten zu streichen und somit diesen Service nicht anzubieten. Die Gemeinde Warlow ist nicht in der Lage, die Beräumung einer Grabstätte ohne großen technischen Aufwand vorzunehmen. Abgesehen davon ist die erforderliche Technik nicht vorhanden. Für Beräumung und Entsorgung sollten die Nutzungsberechtigten selbst verantwortlich sein. Das wird bereits in den meisten Gemeinden des Amtes Ludwigslust-Land so gehandhabt. Außerdem sind solche Tätigkeiten als gewerblich anzusehen und dürfen folglich nur von Gewerbetreibenden (z.B. Steinmetze) durchgeführt werden.

 

Für die Erhebung von öffentlichen Abgaben reicht der Erlass einer Gebührensatzung nicht aus. Vielmehr ist die Kalkulation und deren Billigung durch die Gemeindevertretung Voraussetzung für die wirksame Festsetzung des Gebühren- bzw. Beitragssatzes  in der Satzung.

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussantrag 1:

Die vorliegende Gebührenkalkulation vom 26.11.2020 zur Ermittlung der Gebührensätze für die Benutzung des örtlichen Friedhofes der Gemeinde Warlow in Warlow (Kalkulations-zeitraum 2020 bis 2024) wird gebilligt.

 

und

 

Beschlussantrag 2:

Die Gemeindevertretung erlässt die Satzung der Gemeinde Warlow über Gebühren für die Benutzung des örtlichen Friedhofes in Warlow in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage, Stand 26.11.2020).

 

oder

 

 

Beschlussantrag:

Die Gemeindevertretung erlässt die Satzung der Gemeinde Warlow über Gebühren für die Benutzung des örtlichen Friedhofes in Warlow in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage, Stand 26.11.2020) mit folgenden Änderungen/Ergänzungen:

 

1..................................................................

 

2..................................................................

 

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