Beschlussvorlage - VO/2017/959-6

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Das Brandschutz – und Hilfeleistungsgesetz M-V vom 21.12.2015 sieht im § 12 Abs. 1 vor, das die Wahl des Gemeinde- und Ortswehrführers und deren Stellvertreter der Zustimmung der Gemeindevertretung bedarf.

 

Die Mitglieder der Gemeindefeuerwehr Alt Krenzlin haben am 24.10.2020 den stellv. Gemeindewehrführer gewählt.

 

Wählbar ist, wer

a) mindestens vier Jahre aktiv einer freiwilligen Feuerwehr angehört hat,

b) die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,

c)die für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder sich bei der Annahme der Wahl               zur Teilnahme verpflichtet,

d)  das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Liegen die gesundheitlichen Voraussetzungen vor, endet die Wahlzeit spätestens mit Vollendung des

67. Lebensjahres.

 

Die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen für die Wählbarkeit sind durch die Gemeindevertretung zu prüfen.

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussantrag

 

   Es wird festgestellt: Kamerad Jan Schulz

                                                geb. am 11.12.1977

                                                wh.: Fritz-Reuter-Straße 24

                                                  19303 Dömitz

 

erfüllt die Voraussetzungen der Wählbarkeit gem. § 12 Abs.2 BrSchG: damit gilt

die Wahl vom 24.10.2020 zum stellv. Gemeindewehrführer der Gemeindefeuerwehr

Alt Krenzlin als bestätigt.”

 

 

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Anlagen

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