Beschlussvorlage - VO/2020/863
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zum Brandschutzbedarfsplan
hier: Bestimmung der Schutzziele für die Jahre 2021-2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Annemarie Arndt
- Antragssteller:
- Annemarie Arndt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Rastow
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Entscheidung
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08.09.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Durch das Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V) vom 21.12.2015 sind die Gemeinden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet, einen Brandschutz-bedarfsplan (BSBP) aufzustellen.
Mit der Erstellung der Brandschutzbedarfspläne für alle Gemeinden des Amtes Ludwigslust-Land wurde die Firma WW Brandschutz GmbH aus 17213 Malchow; Kloster 65, durch Beschluss des Amtsausschusses vom 15.03.2018, beauftragt.
Seitdem wurden durch die Freiwilligen Feuerwehren und die Verwaltung in enger Zusammenarbeit mit dem beauftragten Büro bei Beratungen und Ortsbegehungen alle Grunddaten zusammengetragen, die für die Risikobeurteilung erforderlich waren.
Der Brandschutzbedarfsplan ist als Soll-Ist-Vergleich anzusehen. Er spiegelt die tatsächlichen Gegebenheiten an vorhandener Technik sowie Gefahrenpotenzial in der Gemeinde wider. Er soll bei nötiger Ersatzbeschaffung als Leitfaden dienen.
In mehreren Beratungen mit dem beauftragten Büro sowie den Wehrführungen wurde über die Festlegung von Schutzzielen diskutiert.
Die Gemeinden legen für ihr Gemeindegebiet Schutzziele für die vorhandenen Gefahrenarten für die folgenden 5 Jahre fest. Die Schutzziele stehen in engem Zusammenhang mit dem Gefährdungspotential des Gemeindegebietes und bestimmen das Schutzniveau, das unbeschadet der nachfolgenden Regelungen mindestens erreicht werden soll.
Die festgelegten Qualitätskriterien für die Schutzzielerfüllung formulieren dabei, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Art und Weise, mit welchen von den zur Verfügung stehenden Mitteln, eingegriffen werden soll, um den eingetretenen Gefahrensituationen verhältnismäßig zu begegnen.
Für den Feuerwehreinsatz sind folgende Qualitätskriterien festzulegen:
1. Mindeststärke – Anzahl der an der Einsatzstelle benötigten Einsatzkräfte mit den
entsprechenden Qualifikationen sowie Einsatzmittel,
2. Eintreffzeit – Zeit von der Alarmierung der Feuerwehr bis zum Eintreffen einer
Einheit nach Nummer 1 zur Gefahrenabwehr an der Einsatzstelle,
3. Erreichungsgrad – prozentualer Anteil aller Einsätze, bei dem Eintreffzeit und
Mindeststärke eingehalten werden.
Gemäß BrSchG M-V, § 2, (1) i. v. m. § 7 der FwOV M-V sind die Schutzziele durch die Gemeindevertretungen festzulegen. Im Kapitel 2 der VV M-V, Gl. Nr. 2131 – 1 – 10, ist geregelt, dass die Schutzziele anhand von standardisierten Schadensereignissen durch die Gemeindevertretungen zu definieren sind.
Dazu heißt es in Punkt 2.3.6:
„Je nach Gefährdungspotential sollten Schutzziele festgelegt werden:
Afür das Ereignis Brand
B für die Technische Hilfeleistung
Czur Abwehr von Umweltgefahren (Gefahrstoffaustritt)
D zum Einsatz bei Wassergefahren“
Es ist anzustreben, dass die Feuerwehr innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Möglichkeit innerhalb von zehn Minuten nach Alarmierung an der Einsatzstelle eintrifft (Eintreffzeit) und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr einleiten kann.
Die Vorgaben der Mindesteinsatzstärke gelten als eingehalten, wenn eine taktische Einheit von der Stärke einer Gruppe, bestehend aus 9 Funktionseinheiten (Kameraden) im Sinne der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 3 nicht unterschritten wird.
Ausnahmen in Größe der taktischen Einheit einer Staffel, bestehend aus 6 Funktionseinheiten, (Kameraden) sind zulässig, soweit das standardisierte Schadensereignis dies zulässt.
Im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr soll in der Regel ein Erreichungsgrad von 80 Prozent nicht unterschritten werden. Liegt der Erreichungsgrad darunter, sind Maßnahmen zu seiner Verbesserung zu ergreifen. Der Erreichungsgrad ist jährlich festzustellen.
Beschlussvorschlag
Beschlussantrag:
1. Die Gemeindevertretung Rastow legt die Schutzziele für die Jahre 2021-2025 gemäß Anlage „Vorläufige Schutzziele der Gemeinde Rastow für die Jahre 2021-2025“ fest.
Die Schutzziele werden Bestandteil des Brandschutzbedarfsplanes.
2. Die Beschlussfassung zum gesamten Brandschutzbedarfsplan erfolgt gesondert.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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512,5 kB
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