Beschlussvorlage - VO/2020/823

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (interkontinentales Abstimmungsgebot). Dabei können sich die Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesen Funktionen sowie Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

 

Von der Gemeinde ist sachgerecht zu prüfen und abzuwägen, ob durch die Ausübung der Planungshoheit der Nachbargemeinde unzumutbare Eingriffe in die eigene Planungshoheit bzw. ob unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art für die eigene Gemeinde zu erwarten sind.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Bresegard bei Eldena hat in Ihrer Sitzung am 18.06.2020 den Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ und der Begründung einschließlich Umweltbericht unter Berücksichtigung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zugestimmt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die öffentliche Auslegung des Entwurfs zum Sachlichen Teilflächennutzungsplan der Gemeinde Bresegard bei Eldena mit Begründung und Umweltbericht erfolgt in der Zeit vom 10.08.2020 bis zum 14.09.2020 im Amt Ludwigslust-Land, Wöbbeliner Straße 5, 19288 Ludwigslust.

 

Die Gemeinde Bresegard bei Eldena besitzt keinen wirksamen Flächennutzungsplan. Wegen der geringen Größe der Gemeinde und der nur untergeordneten Bautätigkeit und Nutzungsentwicklung bestand bisher kein Planungs- und Regelungsbedarf. Im Außenbereich sind derzeit Windenergieanlagen auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genehmigungsfähig, soweit keine öffentlichen Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 BauGB entgegenstehen und die Ziele der Raumordnung beachtet werden.

Ziel des Sachlichen Teilflächennutzungsplanes ist es, die Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten Gemeindegebiet zu steuern. Dazu wird eine Sonderbaufläche „Windenergie“ (siehe Übersichtsplan Anlage) dargestellt, im übrigen Gemeindegebiet werden raumbedeutsame und nicht raumbedeutsame Windenergieanlagen ausgeschlossen.

 

Durch das Planungsbüro (Dr.-Ing. W. Schwerdt, Büro für Stadtplanung, Waisenhausdamm 7 in 38100 Braunschweig) wurde für die Antwort eine Frist bis zum 14.09.2020 gesetzt. Sollte bis dahin keine Stellungnahme abgegeben werden, wird davon ausgegangen, dass seitens der Gemeinde Göhlen keine Anregungen oder Bedenken zur oben genannten Bauleitplanung der Nachbargemeinde bestehen.

 

Die vollständigen Antragsunterlagen können bis zum Sitzungstermin in den Räumen des Amtes Ludwigslust-Land sowie im Internet auf der Homepage des Amtes Ludwigslust-Land unter dem Pfad laufende Planverfahren (https://www.amt-ludwigslust-land.de/seite/325046/laufende-planverfahren.html) eingesehen werden und liegen den Gemeindevertretern zum Sitzungstermin vor.

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussantrag:

 

 

  1. Die Gemeinde Göhlen hat die Unterlagen zum Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Gemeinde Bresegard bei Eldena geprüft. Von Seiten der Gemeinde Göhlen werden weder Anregungen noch Bedenken zur o. g. Planung der Gemeinde Bresgard bei Eldena geäußert. Durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ sind weder unzumutbare Eingriffe in die Planungshoheit noch unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art für die Gemeinde Göhlen zu erwarten.

 

oder

 

  1. Die Gemeinde Göhlen hat die Unterlagen zum Entwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Gemeinde Bresegard bei Eldena geprüft. Von Seiten der Gemeinde Göhlen werden folgende Anregungen und Bedenken zur o. g. Planung der Gemeinde Bresegard bei Eldena geäußert:

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Anlagen

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