Beschlussvorlage - VO/2016/322-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zum Entwurf der 2. Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Alt Krenzlin vom 04. Oktober 2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Marko Dörrwandt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Alt Krenzlin
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Entscheidung
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23.06.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinde Alt Krenzlin hat in ihrer Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens vom 04.10.2010 folgendes festgelegt:
„ 12. Alters- und Ehejubiläen
1. Im Namen der Gemeinde Alt Krenzlin erhalten eine Glückwunschkarte in der Gemeinde Alt Krenzlin wohnende
a) Ehepaare aus Anlass ihres 50., 60., 70. sowie 75. Hochzeitstages
b) Altersjubilare mit Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und danach jeden weiteren Lebensjahres.
Diese Festlegung gilt, soweit durch die Jubilare keine Übermittlungssperre gemäß
§ 50, Abs. 5 Bundesmeldegesetz erteilt wurde, bzw. dem Amt Ludwigslust-Land keine ablehnende Erklärung zur Bekanntgabe des Alters- und/oder Ehejubiläums vorliegt.
2. Bei einem o.g. Anlass wird neben der Glückwunschkarte ein Präsent durch den
Bürgermeister oder einer von ihm beauftragte Person in folgendem Wert überreicht:
a) Ehejubiläen: 70,00 €
b) Geburtstage: 35,00 €.
Auf der Grundlage des § 50 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes erhält der Bürgermeister zu Jubiläen der Einwohner seiner Gemeinde Auskunft aus dem Melderegister.
Definiert sind die Altersjubiläen so, dass ab dem 70. Geburtstag jeder 5. Geburtstag und ab dem 100. dann jeder weitere Geburtstag beauskunft werden darf.
Dies entspricht der gegenwärtigen Regelung in der Richtlinie der Gemeinde.
Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV), Absatz 4, Punkt 50.2 ist zu §50 Absatz 2 folgendes vermerkt:
„Bürgermeister oder Stadtpräsidenten, die zu Alters- oder Ehejubiläen in ihrer Gemeinde gratulieren, erhalten die dafür erforderlichen Daten im Rahmen der Datenweitergabe nach §37 Abs. 1 BMG, wenn solche Gratulationen als freiwillige öffentliche Aufgabe der Kommune regelmäßig erfolgen. Eine Begrenzung auf die in
§50 Absatz 2 BMG bezeichneten Jubiläen besteht dabei nicht.“
Der Punkt 12 der Richtlinie soll dahingehend geändert werden, dass die Gratulation der Gemeinde zum 80., 85. und ab dem 90. Geburtstag zu jedem weiteren Geburtstag erfolgt
Beschlussvorschlag
1. Beschlussantrag:
“ Die Gemeindevertretung erlässt die 2. Änderung der Richtlinie zur Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Alt Krenzlin vom 04.10.2010 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage, Stand
10.06.2020).”
oder
2. Beschlussantrag:
“ Die Gemeindevertretung erlässt die 2. Änderung der Richtlinie zur Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Alt Krenzlin vom 04.10.2010 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage, Stand
10.06.2020) mit folgenden Ergänzungen / Änderungen
1. .............................................................................
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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