Beschlussvorlage - VO/2016/322-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Alt Krenzlin hat in ihrer Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens vom 04.10.2010 folgendes festgelegt:

 

12. Alters- und Ehejubiläen

1. Im Namen der Gemeinde Alt Krenzlin erhalten eine Glückwunschkarte in der Gemeinde Alt Krenzlin wohnende

a) Ehepaare aus Anlass ihres 50., 60., 70. sowie 75. Hochzeitstages

b) Altersjubilare mit Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und danach jeden                    weiteren Lebensjahres.

Diese Festlegung gilt, soweit durch die Jubilare keine Übermittlungssperre gemäß

§ 50, Abs. 5 Bundesmeldegesetz erteilt wurde, bzw. dem Amt Ludwigslust-Land keine               ablehnende Erklärung zur Bekanntgabe des Alters- und/oder Ehejubiläums vorliegt.

 

2. Bei einem o.g. Anlass wird neben der Glückwunschkarte ein Präsent durch den

Bürgermeister oder einer von ihm beauftragte Person in folgendem Wert überreicht:

a) Ehejubiläen: 70,00 €

b) Geburtstage: 35,00 €.

 

Auf der Grundlage des § 50 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes erhält der Bürgermeister zu Jubiläen der Einwohner seiner Gemeinde Auskunft aus dem Melderegister.

Definiert sind die Altersjubiläen so, dass ab dem 70. Geburtstag jeder 5. Geburtstag und ab dem 100. dann jeder weitere Geburtstag beauskunft werden darf.

 

Dies entspricht der gegenwärtigen Regelung in der Richtlinie der Gemeinde.

 

Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV), Absatz 4, Punkt 50.2 ist zu §50 Absatz 2 folgendes vermerkt:

 

„Bürgermeister oder Stadtpräsidenten, die zu Alters- oder Ehejubiläen in ihrer Gemeinde gratulieren, erhalten die dafür erforderlichen Daten im Rahmen der               Datenweitergabe nach §37 Abs. 1 BMG, wenn solche Gratulationen als freiwillige               öffentliche Aufgabe der Kommune regelmäßig erfolgen. Eine Begrenzung auf die in

§50 Absatz 2 BMG bezeichneten Jubiläen besteht dabei nicht.“

 

Der Punkt 12 der Richtlinie soll dahingehend geändert werden, dass die Gratulation der Gemeinde zum 80., 85. und ab dem 90. Geburtstag zu jedem weiteren Geburtstag erfolgt

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

1. Beschlussantrag:

 

Die Gemeindevertretung erlässt die 2. Änderung der Richtlinie zur Gewährung von

Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Alt Krenzlin vom 04.10.2010 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage, Stand

10.06.2020).”

 

oder

 

2. Beschlussantrag:

 

Die Gemeindevertretung erlässt die 2. Änderung der Richtlinie zur Gewährung von

Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Alt Krenzlin vom 04.10.2010 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage, Stand

10.06.2020) mit folgenden Ergänzungen / Änderungen

 

1. .............................................................................

 

 

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Anlagen

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