Beschlussvorlage - VO/2020/649
Grunddaten
- Betreff:
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Beratung und Beschlussfassung zur nachträglichen Billigung einer Entscheidung des Bürgermeisters
hier: überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im PSK 11405.0827 (Sonstige zentrale Dienste.Geringwertige Vermögensgegenstände)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste & Finanzen
- Bearbeiter:
- Maren Schumacher
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Göhlen
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Entscheidung
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28.04.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinde Göhlen hat im Februar 2020 einen Hochentaster Stihl HT 103 im Wert von 760,01 Euro angeschafft. Da für den Ortsteil Leussow dringend eine handliche Motorsäge (Stihl MS231C-BE/35 cm) angeschafft werden muss im Wert von 473,35 Euro, sind für den Kauf im PSK 11405.0827 zusätzlich Haushaltsmittel in Höhe von 233,36 Euro einzustellen.
Da die ursprünglich geplanten Mittel von 1.000 Euro nicht ausreichen, muss nachträglich eine Entscheidung zur Deckung der überplanmäßigen Ausgaben im PSK 11405.0827 (Sonstige zentrale Dienste.Geringgwertige Vermögensgegenstände) in Höhe von 233,36 Euro getroffen werden. Die Deckung erfolgt aus liquiden Mitteln.
Gemäß § 22 Kommunalverfassung M-V entscheidet die Gemeindevertretung über über- und außerplanmäßige Ausgaben. Entsprechend § 39 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V ist der Bürgermeister berechtigt, in Fällen äußerster Dringlichkeit anstelle der Gemeindevertretung zu entscheiden. Die Entscheidung des Bürgermeisters bedarf der nachträglichen Billigung der Gemeindevertretung.
Beschlussvorschlag
Beschlussantrag:
1. Folgende Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters vom 16.04.2020 wird hiermit nachträglich gebilligt:
1.Zur Begleichung der Rechnung der Fa. B+S Landtechnik GmbH, Lassahner Straße 21 in 19300 Grabow lt. Angebot AN2070-00600 in Höhe von 473,35 € für den Erwerb einer Motorsäge Stihl MS231C-BE/35 cm wird überplan-mäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im PSK 11405.0827 in Höhe 233,36 € zugestimmt.
2.Die Deckung der überplanmäßigen Ausgaben erfolgt durch liquide Mittel.
2.Die Dringlichkeit der Entscheidung wird anerkannt.
