Informationsvorlage - VO/2020/600

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten des Menschen. Sie bringen häufig Komplikationen und Folgeerkrankungen mit sich. Den besten Schutz vor Masern bieten Impfungen, denn sie sorgen für eine lebenslange Immunität.

 

In Deutschland sind die Impflücken, trotz aller Aufklärungskampagnen, weiterhin zu groß. Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung (Kindertageseinrichtung, Kinderhorte, Kindertagespflege, Schulen, Heime und Ferienlager) Masern-Impfungen vorweisen müssen. Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen tätig sind wie z. B. Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizienisches Personal (soweit diese nach 1970 geboren sind).

 

Das Gesetz verpflichtet zunächst den zuvor benannten Personenkreis eine entsprechende Maserschutzimpfung vornehmen zu lassen. Zudem müssen sie vor ihrer Aufnahme oder vor Beginn ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis erbringen. Der Nachweis kann durch den Impfausweis oder durch das gelbe Kinderuntersuchungsheft erbracht werden. Alternativ kann auch eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die bestätigt, dass eine Immunität gegen Masern besteht oder eine gesundheitliche Kontraindikation gegen eine Masernschutzimpfung vorliegt. Der Nachweis ist gegenüber der Leitung der Einrichtung zur erbringen.

 

Die Aufnahme von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen darf grundsätzlich erst dann erfolgen, wenn der Leitung der Einrichtung der erforderliche Nachweis vorliegt. Kinder, die bereits in einer Einrichtung betreut werden, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen. Die Bestätigung einer zuvor besuchten Einrichtung, dass ein entsprechender Nachweis bereits vorliegt ist ebenfalls möglich.

 

 

Ist der Nachweis nicht erbracht worden, hat die Leitung der Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in einer Gemeinschaftseinrichtung keine Tätigkeiten aufnehmen.

 

Alle Einrichtungen und Schulen der Gemeinde Rastow wurden über das Masernschutzgesetz informiert. Die Eltern sind bzw. werden schnellstmöglich informiert.

 

Die betroffenen Beschäftigten in den jeweiligen Einrichtungen werden schriftlich vom Amt Ludwigslust-Land auffgefordert, die Nachweise zu erbringen. Diese sind dem jeweiligen Leiter vorzulegen. 

 

 

 

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...