Beschlussvorlage - VO/2019/482
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zum Entwurf der 4. Änderung der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Göhlen vom 28. Juli 2010
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Marko Dörrwandt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Göhlen
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Entscheidung
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17.12.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
In der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Göhlen vom 28. Juli 2010 ist zu Punkt 12 (Geburten, Alters- und Ehejubiläen) folgendes festgelegt:
12. Geburten, Alters- und Ehejubiläen
1.Im Namen der Gemeinde Göhlen erhalten eine Glückwunschkarte in der Gemeinde
Göhlen
wohnende
a)Altersjubilare mit Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und danach jeden
weiteren Lebensjahres
b)Ehepaare aus Anlass eines der folgenden Ehejubiläen:
Goldene Hochzeiten (50 Jahre)
Diamantene Hochzeit (60 Jahre)
Eiserne Hochzeit (65 Jahre)
Gnadenhochzeit (70 Jahre)
Kronjuwelenhochzeit(75 Jahre)
c)Eltern, bei Geburt eines Kindes.
Diese Festlegung gilt, soweit durch die Jubilare keine Übermittlungssperre gemäß § 50, Abs. 5 Bundesmeldegesetz erteilt wurde, bzw. dem Amt Ludwigslust-Land keine
ablehnende Erklärung zur Bekanntgabe des Alters- und/oder Ehejubiläums vorliegt.
2.Bei einem o.g. Anlass wird neben der Glückwunschkarte ein Präsent durch den
Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person in folgendem Wert überreicht:
a) Geburtstage: 20,00 €
b)Ehejubiläen: 30,00 €
c)Geburten: 20,00 €.
In der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Leussow vom 02. August 2010 ist zu Punkt 12 (Alters- und Ehejubiläen)
folgendes festgelegt:
12. Alters- und Ehejubiläen
1.Im Namen der Gemeinde Leussow erhalten eine Glückwunschkarte in der Gemeinde
Leussow wohnende
a) Ehepaare aus Anlass ihres 50., 60., 65., 70., und 75. Hochzeitstages
b)Altersjubilare mit Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und danach jeden
weiteren Lebensjahres.
Diese Festlegung gilt, soweit durch die Jubilare keine Übermittlungssperre gemäß
§ 50, Abs. 5 Bundesmeldegesetz erteilt wurde, bzw. dem Amt Ludwigslust-Land keine
ablehnende Erklärung zur Bekanntgabe des Alters- und/oder Ehejubiläums vorliegt.
2. Bei einem o.g. Anlass wird neben der Glückwunschkarte ein Präsent durch den Bürgermeister oder einer von ihm beauftragte Person in folgendem Wert überreicht:
a)Ehejubiläen:50,00 €
b)Geburtstage:30,00 €.
Da es zum Wert der Präsente unterschiedliche Festlegungen in den beiden Gemeinde gab, soll ein Neufestsetzung erfolgen.
Beschlussvorschlag
1. Beschlussantrag:
“ Die Gemeindevertretung erlässt die 4. Änderung der Richtlinie zur Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Göhlen
vom 28.07.2010 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage).”
oder
2. Beschlussantrag:
“ Die Gemeindevertretung erlässt die 4. Änderung der Richtlinie zur Gewährung von
Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Göhlen
vom 28.07.2010 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage) mit folgenden Ergänzungen / Änderungen
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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115,8 kB
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