Beschlussvorlage - VO/2019/482

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Göhlen vom 28. Juli 2010 ist zu Punkt 12 (Geburten, Alters- und Ehejubiläen)  folgendes festgelegt:             

12. Geburten, Alters- und Ehejubiläen

 1.Im Namen der Gemeinde Göhlen erhalten eine Glückwunschkarte in der Gemeinde

Göhlen    

wohnende

       a)Altersjubilare mit Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und danach jeden

weiteren Lebensjahres

    b)Ehepaare aus Anlass eines der folgenden Ehejubiläen:

            Goldene Hochzeiten                              (50 Jahre)

          Diamantene Hochzeit                            (60 Jahre)

            Eiserne Hochzeit                            (65 Jahre)

            Gnadenhochzeit                                 (70 Jahre)

       Kronjuwelenhochzeit(75 Jahre)

c)Eltern, bei Geburt eines Kindes.

Diese Festlegung gilt, soweit durch die Jubilare keine Übermittlungssperre gemäß § 50,        Abs. 5 Bundesmeldegesetz erteilt wurde, bzw. dem Amt Ludwigslust-Land keine

       ablehnende Erklärung zur Bekanntgabe des Alters- und/oder Ehejubiläums vorliegt.

 

 2.Bei einem o.g. Anlass wird neben der Glückwunschkarte ein Präsent durch den

Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person in folgendem Wert überreicht:

       a) Geburtstage:         20,00 €

       b)Ehejubiläen:         30,00 €

       c)Geburten:       20,00 €.

In der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Leussow vom 02. August 2010 ist zu Punkt 12 (Alters- und Ehejubiläen)

 folgendes festgelegt:             

12. Alters- und Ehejubiläen

1.Im Namen der Gemeinde Leussow erhalten eine Glückwunschkarte in der Gemeinde

Leussow wohnende

       a)  Ehepaare aus Anlass ihres 50., 60., 65., 70., und 75. Hochzeitstages

       b)Altersjubilare mit Vollendung des 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und danach jeden

weiteren Lebensjahres.

Diese Festlegung gilt, soweit durch die Jubilare keine Übermittlungssperre gemäß

§ 50, Abs. 5 Bundesmeldegesetz erteilt wurde, bzw. dem Amt Ludwigslust-Land keine

       ablehnende Erklärung zur Bekanntgabe des Alters- und/oder Ehejubiläums vorliegt.

 

2. Bei einem o.g. Anlass wird neben der Glückwunschkarte ein Präsent durch den Bürgermeister oder einer von ihm beauftragte Person in folgendem Wert überreicht:

a)Ehejubiläen:50,00 €

    b)Geburtstage:30,00 €.

 

Da es zum Wert der Präsente unterschiedliche Festlegungen in den beiden Gemeinde gab, soll ein Neufestsetzung erfolgen.

 

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Beschlussvorschlag

1. Beschlussantrag:

 Die Gemeindevertretung erlässt die 4. Änderung der Richtlinie zur Gewährung von

Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Göhlen

vom 28.07.2010 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage).”

 

oder

 

2. Beschlussantrag:

 Die Gemeindevertretung erlässt die 4. Änderung der Richtlinie zur Gewährung von

Zuwendungen zur Förderung des kulturellen Lebens in der Gemeinde Göhlen

vom 28.07.2010 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage) mit folgenden               Ergänzungen / Änderungen

1..............................................................................

 

 

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Anlagen

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