Beschlussvorlage - VO/2019/476
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zum Entwurf der 8. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Göhlen vom 14. Mai 2007
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste & Finanzen
- Bearbeiter:
- Kirsten Eggert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Göhlen
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Entscheidung
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17.12.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinden Göhlen und Leussow haben am 26. Mai 2019 fusioniert. Für die Ergänzung der Gemeindevertreteung Göhlen fand lt. öffentlich- rechtlichem Vertrag vom 18. März 2019 im Gebiet der bisherigen Gemeinde Leussow gemäß § 44 Abs. 7 LKWG am 29. September 2019 eine Ergänzungswahl und die Wahl des Bürgermeisters statt.
Am 06. Juni 2019 trat die neue Entschädigungsverordnung M-V in Kraft. Die letzte umfassende Anpassung der Entschädigungshöchstsätze gab es durch die Neufassung der Entschädigungsverordnung im Jahr 2013. Eine weitere spürbare Erhöhung der Höchstsätze für die funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen bei allen kommunalen Ehrenämtern ist zum jetzigen Zeitpunkt geboten, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten und Bürokratieaufwendungen anzupassen sowie verstärkt Anreize zu setzen, dass sich weiterhin viele qualifizierte Personen für ehrenamtliche Tätigkeiten bewerben.
Die Höchstsätze für ehrenamtliche Bürgermeister und Amtsvorsteher wurden u.a. aufgrund eines gestiegenen Zeitaufwandes für die Ausübung des Ehrenamtes und der weiterhin bestehenden Sozialversicherungspflicht zusätzlich angehoben.
Gemäß § 4 Abs. 3 ist der Stichtag für die Bestimmung der zu berücksichtigen Einwohnerzahl der 30. Juni 2019. An dem Tag wohnten in der Gemeinde Göhlen 576 Einwohner.
Für die Gemeinde Göhlen bedeutet dies, dass
a)der Bürgermeister eine monatliche Entschädigung von höchstens 1.000 € erhalten
kann,
b)der Bürgermeister ab dem Zeitpunkt der Fusion für den Zeitraum von 5 Jahren eine
zusätzliche Entschädigung in Höhe von 150 € erhalten kann.
Festlegungen zu den funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen sind in der Hauptsatzung der Gemeinde Göhlen geregelt, deshalb muss die Hauptsatzung dahin gehend geändert werden.
Bei der Beschlussfassung ist darauf zu achten, dass diese nur durch „Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung“ beschlossen werden kann (§ 5 KV M-V).
Bei der Anzahl aller Mitglieder von 11 ist die „Mehrheit der Mitglieder der Gemeindevertreter“
6, d.h. mit 6 und mehr Ja- Stimmen ist der Beschlussantrag angenommen, unabhängig von der Zahl der anwesenden Gemeindevertreter.
Beschlussvorschlag
Beschlussantrag:
1. „Die Gemeindevertretung Göhlen erlässt die 8. Satzung zur Änderung der Haupt-
satzung der Gemeinde Göhlen in der Fassung des vorliegenden 1. Entwurfes (Anlage).“
oder
2. “Die Gemeindevertretung Göheln erlässt die 8. Satzung zur Änderung der Haupt-
satzung der Gemeinde Göhlen in der Fassung des vorliegenden 1. Entwurfes (Anlage)
mit folgenden Änderungen/Ergänzungen.
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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197 kB
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