Beschlussvorlage - VO/2019/441

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 06. Juni 2019 trat die neue Entschädigungsverordnung M-V in Kraft. Die letzte umfassende Anpassung der Entschädigungshöchstsätze gab es durch die Neufassung der Entschädigungsverordnung im Jahr 2013. Eine weitere spürbare Erhöhung der Höchstsätze für die funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen bei allen kommunalen Ehrenämtern ist zum jetzigen Zeitpunkt geboten, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten und Bürokratieaufwendungen anzupassen sowie verstärkt Anreize zu setzen, dass sich weiterhin viele qualifizierte Personen für ehrenamtliche Tätigkeiten bewerben.

Die Höchstsätze für ehrenamtliche Bürgermeister und Amtsvorsteher wurden u.a. aufgrund eines gestiegenen Zeitaufwandes für die Ausübung des Ehrenamtes und der weiterhin bestehenden Sozialversicherungspflicht zusätzlich angehoben.

 

Für die Gemeinde Warlow sind nachfolgend aufgeführte Höchstsätze für funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen möglich, welche im Vergleich dargestellt werden.

 

 

Funktion

 

Höchstsätze

alt

 

Höchstsätze

neu

Bisherige Festlegung in Hauptsatzung

 

Bürgermeister

 

 

420 €

 

700 €

 

700 €

 

1. stellv. Bürgermeister

 

 

84 €

 

 

140 €

 

0 €

 

2. stellv. Bürgermeister

 

 

42 €

 

70 €

 

0 €

 

Die Entschädigung des Bürgermeisters sollte unverändert bestehen bleiben. Den Höchstsatz von 700 € können Bürgermeister in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern erhalten. Die Gemeinde Warlow zählt mit Stand 30.06.2019  485 Einwohner. Die derzeitige Regelung in der Hauptsatzung resultiert aus den Jahren als die Gemeinde Warlow mehr als 500 Einwohner hatte.

 

Die Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die sachkundigen Einwohner können nach der neuen Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen höchstens 40 € erhalten. Derzeit sind 30 € festgelegt.

Ausschussvorsitzende können für jede von ihnen geleitete Sitzung künftig einen Höchstsatz von 60 € erhalten. Derzeit sind 40 € festgelegt.

 

Festlegungen zu den funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen sind in der Hauptsatzung der Gemeinde Warlow geregelt, deshalb muss die Hauptsatzung dahin gehend geändert werden.

Bei der Beschlussfassung ist darauf zu achten, dass diese nur durch „Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung“ beschlossen werden kann (§ 5 KV M-V).

Bei der Anzahl aller Mitglieder von 7 ist die „Mehrheit der Mitglieder der Gemeindevertreter“

4, d.h. mit 4 und mehr Ja- Stimmen ist der Beschlussantrag angenommen, unabhängig von der Zahl der anwesenden Gemeindevertreter.   

 

 

Beschlussantrag:

1. „Die Gemeindevertretung Warlow erlässt die 7. Satzung zur Änderung der Haupt-

    satzung der Gemeinde Warlow in der Fassung des vorliegenden 1. Entwurfes

    (Anlage).“

 

    oder

 

2. Die Gemeindevertretung Warlow erlässt die 7. Satzung zur Änderung der Haupt-

    satzung der Gemeinde Warlow in der Fassung des vorliegenden 1. Entwurfes

    (Anlage) mit folgenden Änderungen/Ergänzungen.“

      ……………………………………………………………………………….

 

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Beschlussvorschlag

 

 

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Anlagen

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