Beschlussvorlage - VO/2019/437

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Am 06. Juni 2019 trat die neue Entschädigungsverordnung M-V in Kraft. Die letzte umfassende Anpassung der Entschädigungshöchstsätze gab es durch die Neufassung der Entschädigungsverordnung im Jahr 2013. Eine weitere spürbare Erhöhung der Höchstsätze für die funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen bei allen kommunalen Ehrenämtern ist zum jetzigen Zeitpunkt geboten, um die gestiegenen Lebenshaltungskosten und Bürokratieaufwendungen anzupassen sowie verstärkt Anreize zu setzen, dass sich weiterhin viele qualifizierte Personen für ehrenamtliche Tätigkeiten bewerben.

Die Höchstsätze für ehrenamtliche Bürgermeister und Amtsvorsteher wurden u.a. aufgrund eines gestiegenen Zeitaufwandes für die Ausübung des Ehrenamtes und der weiterhin bestehenden Sozialversicherungspflicht zusätzlich angehoben.

 

Für die Gemeinde Alt Krenzlin sind nachfolgend aufgeführte Höchstsätze für funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen möglich, welche im Vergleich dargestellt werden.

 

Funktion

 

Höchstsätze

alt

 

Höchstsätze

neu

Bisherige Festlegung in Hauptsatzung

Bürgermeister

 

700 €

1.000 €

600 €

1. stellv. Bürgermeister

 

140 €

 

200 €

0 €

2. stellv. Bürgermeister

 

70 €

100 €

0 €

 

Es wird empfohlen, die Entschädigung des Bürgermeisters auf mindestens 800 € anzuheben. Das entspricht ungefähr 1,00 € pro Einwohner. Die Gemeinde Alt Krenzlin zählt mit Stand 30.06.2019  762 Einwohner.

Die Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die sachkundigen Einwohner können nach der neuen Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen höchstens 40 € erhalten. Derzeit sind 30 € festgelegt.

Ausschussvorsitzende können für jede von ihnen geleitete Sitzung künftig einen Höchstsatz von 60 € erhalten. Derzeit sind 45 € festgelegt.

 

Festlegungen zu den funktionsbezogenen Aufwandsentschädigungen sind in der Hauptsatzung der Gemeinde Alt Krenzlin geregelt, deshalb muss die Hauptsatzung dahin gehend geändert werden.

Bei der Beschlussfassung ist darauf zu achten, dass diese nur durch „Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung“ beschlossen werden kann (§ 5 KV M-V).

Bei der Anzahl aller Mitglieder von 9 ist die „Mehrheit der Mitglieder der Gemeindevertreter“

5, d.h. mit 5 und mehr Ja- Stimmen ist der Beschlussantrag angenommen, unabhängig von der Zahl der anwesenden Gemeindevertreter.   

 

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Beschlussvorschlag

Beschlussantrag:

1. „Die Gemeindevertretung Alt Krenzlin erlässt die 8. Satzung zur Änderung der Haupt-

    satzung der Gemeinde Alt Krenzlin in der Fassung des vorliegenden 1. Entwurfes

    (Anlage).“

 

    oder

 

2. Die Gemeindevertretung Alt Krenzlin erlässt die 8. Satzung zur Änderung der Haupt-

    satzung der Gemeinde Alt Krenzlin in der Fassung des vorliegenden 1. Entwurfes

    (Anlage) mit folgenden Änderungen/Ergänzungen.“

      ………………………………………………………………………………..

 

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Anlagen

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