Beschlussvorlage - VO/2019/398
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Beschlussfassung zur Änderung der Steuerhebesätze der Gemeinde Göhlen mit dem Ortsteil Leussow
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste & Finanzen
- Bearbeiter:
- Anne Olenik
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Göhlen
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Entscheidung
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05.11.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Aufgrund der Gebietsänderung, Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Europa vom 02. April 2019, ist eine Anpassung der Steuersätze damit einheitliche Veranlagungen erfolgen können, unumgänglich.
Die Gemeinde Leussow wurde mit Wirkung zum 26. Mai 2019 in die Gemeinde Göhlen eingemeindet. Eine Anpassung des jeweils höheren Hebesatzes sollte vorgenommen werden (siehe Beschlussantrag).
Es sollte des Weiteren bereits vor der eigentlichen Haushaltsplanung 2020 auch über die Anpassung der Hebesätze an den Landesdurchschnitt beraten und entschieden werden.
Gemäß Orientierungserlass für die Haushaltsplanung 2020 des Innenministeriums M-V betragen die durchschnittlichen Hebesätze des Landes:
Grundsteuer A = 307 %
Grundsteuer B = 396 %
Gewerbesteuer = 348 %
Gemäß FAG 2020 (Finanzausgleichsgesetz) betragen die durchschnittlichen Hebesätze:
Grundsteuer A = 322 %
Grundsteuer B = 426 %
Gewerbesteuer = 380 %
Den Stand der für 2019 geltenden Hebesätze in den amtsangehörigen Gemeinden können Sie der Anlage entnehmen. Die Gemeinde ist im Endeffekt auch Verbraucher und unterliegt den Tarifentwicklungen und auch der Steigerung der Verbraucherpreise. Steigende Kosten der Gemeinde werden nicht durch das Finanzausgleichgesetz (FAG) aufgefangen. Zudem ist festzustellen, dass Wertsteigerungen keinen Eingang in die Fortschreibung des Steuermessbetrages für die Grundstücke finden (Zuständigkeit Finanzamt), gleichwohl aber den Bauherren bzw. Grundstückseigentümern steuerliche Erleichterungen gewährt werden.
Bei der Planung der Hebesätze muss bedacht werden, dass die Gemeinden durch das Land beim Finanzausgleich (insbesondere Schlüsselzuweisung) immer so behandelt und berechnet werden, als dass die jeweilige Gemeinde die landesdurchschnittlichen Hebesätze anwendet.
Liegt die Gemeinde unter den Durchschnittswerten erhält sie weniger Schlüsselzuweisungen und hat doch die Amts- und Kreisumlage wegen theoretisch höherer Umlagegrundlagen zu entrichten. Für den Haushalt der Gemeinde bedeutet dies, dass die Gemeinde ebenfalls auf Einnahmen aus dem Finanzausgleich verzichtet.
Beschlussvorschlag
Beschlussantrag:
1. Beschlussantrag
,,Die Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Göhlen mit dem Ortsteil Leussow werden wie folgt angepasst:
1. Grundsteuer
(Grundsteuer A)von 310 v. H. auf 315 v. H.
(Göhlen)(Leussow)
für die Grundstückevon 380 v.H. auf 400 v.H.
(Grundsteuer B)(Leussow) (Göhlen)
.
2. für die Gewerbesteuervon 345 v.H. auf 350 v.H.
der Steuermessbeträge. (Leussow) (Göhlen)
Die Beschlussfassung ist beim Erlass der Haushaltssatzung 2020 zu berücksichtigen.
oder
2. Beschlussantrag
Die Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Göhlen werden auf den Landesdurchschnitt erhoben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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472,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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467,8 kB
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