Beschlussvorlage - VO/2019/327

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Göhlen hat im Haushalt 2019 im Produktsachkonto 36600.52311 (Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit Jugendclub / Unterhaltung und Bewirtschaftung der Grundstücke) Ausgaben in Höhe von 300,00 € geplant.

Bei der letzten Wartung der Heizungsanlage im Mai 2019 wurde festgestellt, dass ein neuer Wärmetauscher sowie eine neue Pumpe eingebaut werden muss. Um weitere Schäden an der Heizungsanlage zu vermeiden, musste die Reparatur und der Austausch zeitnah vorgenommen werden.  Zur Begleichung der Ausgaben für die Reparatur der Heizungsanlage war eine Entscheidung zu überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 905,30 € sowie deren Finanzierung zu treffen.

 

Gemäß § 22 Kommunalverfassung M-V entscheidet die Gemeindevertretung über über- und außerplanmäßige Ausgaben. Entsprechend § 39 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V ist der Bürgermeister berechtigt, in Fällen äerster Dringlichkeit anstelle der Gemeindevertretung zu entscheiden. Die Entscheidung des Bürgermeisters bedarf der nachträglichen Billigung der Gemeindevertretung.

 

Die Dringlichkeit war aufgrund der Fälligkeit zur Zahlung der Rechnung gegeben.

Ein Termin für die nächste Sitzung der Gemeindevertretung war derzeit noch nicht bekannt.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

 

 

 

Beschlussantrag:

 

“ 1. Folgende Dringlichkeits-Entscheidung des Bürgermeisters wird hiermit nachträglich

       gebilligt:

 

1. Zur Deckung der Ausgaben aufgrund der Rechnung Nr. R19.0247 vom 17.07.2019 in

     Höhe von 1.070,71 € der Fa. Volker Hansen, Hauptstraße 47 in 19288 Göhlen wird

     überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im PSK 36600.52311

     (Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit Jugendclub / Unterhaltung und

      Bewirtschaftung der Grundstücke) in Höhe von 905,30 € zugestimmt.

        2. Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen erfolgt durch

            Mehrerträge/ Mehreinzahlungen im PSK 11402.44190 (gemeindeeigene

            Liegenschaften / Privatrechtliche Leistungsentgelte / Sonstige). 

 

    2. Die Dringlichkeit der Entscheidung wird anerkannt. “

 

 

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Anlagen

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