Beschlussvorlage - VO/2019/232-7

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

In der Gemeinde Göhlen besteht ein Kultur- und Sozialausschuss. Mitglieder waren bisher zwei Gemeindevertreter und ein sachkundiger Einwohner.

 

Aufgrund des Gebietsänderungsvertrages zwischen den Gemeinde Göhlen und Leussow vom 18.03.2019 besteht die Gemeinde Göhlen jetzt mit dem Ortsteil Leussow.

 

Vorgesehen ist deshalb die Bildung eines Kultur- und Sozialausschusses, bestehend aus drei Gemeindevertretern und zwei sachkundigen Einwohner. Die Entscheidung hierzu wird mit dem Erlass der 7. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Göhlen getroffen.

 

Aufgaben des Kultur- und Sozialausschuss sind: Erarbeitung von Sitzungsvorlagen,

                                                                                                  Beratung des Bürgermeisters zu

kulturellen Aktivitäten in der Gemeinde,                                                                                                                 zu Jugendklub- und Kita-Angelegenheiten

 

Es sind keine stellvertretenden Mitglieder zu wählen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Zu den Beratungen können auch Nichtmitglieder geladen werden.

 

Auf Antrag wird geheim gewählt, ansonsten offen mit Handzeichen. Bei Wahlen gilt kein Mitwirkungsverbot gemäß § 24 KV M-V(Befangenheit).

 

Gemäß § 32 (2) Kommunalverfassung kann sich die Gemeindevertretung auf eine einvernehmliche Besetzung der Wahlstellen (gemeinsamer Wahlvorschlag) verständigen.

Kommt eine solche Verständigung nicht zu Stande, wird über konkurrierende Wahlvorschlagslisten abgestimmt. Wahlvorschlagslisten können nur durch Fraktionen oder Zählgemeinschaften eingereicht werden.

 

Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

 

Entsprechend § 9 (Wahlen) der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt:

 

(1)Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das

Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder               Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die               Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen               entscheidet das Los.

 

(2)Bei Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung drei Stimmzähler bestimmt.

 

(3)Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

 

(4)Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem

       Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.

 

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Beschlussvorschlag

Wahlergebnis (gemeinsamer Wahlvorschlag)

Anzahl aller Gemeindevertreter

:

11

davon anwesend

:

 

Anzahl der Stimmen                             

 

 

○  für den Wahlvorschlag

:

 

○  gegen den Wahlvorschlag

:

 

○  Stimmenthaltungen

:

 

 

Wahlergebnis (konkurrierende Wahlvorschlagslisten)

 

Teiler

Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag

        .........................

Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag

.........................

Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag

.........................

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

Ergebnis

Anzahl der Sitze

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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