Beschlussvorlage - VO/2019/232-4

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 8 (Ständige Ausschüsse) der Hauptsatzung der Gemeinde Göhlen ist ein Hauptausschuss zu bilden:

 

       Mitglieder:Bürgermeister und zwei weitere Gemeindevertreter.

       Aufgaben:                        Vorbereitung der Gemeindevertretungssitzungen, Erarbeitung von                                                                Sitzungsvorlagen, Beratung des Bürgermeisters zu Entscheidungen,                                                         Aufgaben, die dem Finanzausschuss gemäß § 36 Abs.2 KV M-V                                                                       obliegen.

 

Es sind keine stellvertretenden Mitglieder zu wählen. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Zu den Beratungen können auch Nichtmitglieder geladen werden.

 

Auf Antrag wird geheim gewählt, ansonsten offen mit Handzeichen. Bei Wahlen gilt kein Mitwirkungsverbot gemäß § 24 KV M-V (Befangenheit).

 

Gemäß § 32 (2) Kommunalverfassung kann sich die Gemeindevertretung auf eine einvernehmliche Besetzung der Wahlstellen (gemeinsamer Wahlvorschlag) verständigen.

Kommt eine solche Verständigung nicht zu Stande, wird über konkurrierende Wahlvorschlagslisten abgestimmt. Wahlvorschlagslisten können nur durch Fraktionen oder Zählgemeinschaften eingereicht werden.

 

Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

 

Entsprechend § 9 (Wahlen) der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt:

 

(1)Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis        zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Anzahl der        Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft

nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so               ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

 

(2)Bei Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung drei Stimmzähler bestimmt.

 

(3)Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

 

(4)Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem

       Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.

 

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Beschlussvorschlag

 

 

Wahlergebnis (gemeinsamer Wahlvorschlag)

Anzahl aller Gemeindevertreter

:

11

davon anwesend

:

 

Anzahl der Stimmen                             

 

 

○  für den Wahlvorschlag

:

 

○  gegen den Wahlvorschlag

:

 

○  Stimmenthaltungen

:

 

 

Wahlergebnis (konkurrierende Wahlvorschlagslisten)

 

Teiler

Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag

        .........................

Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag

.........................

Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag

.........................

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

3

 

 

 

 

4

 

 

 

 

Ergebnis

Anzahl der Sitze

 

 

 

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

 

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