Beschlussvorlage - VO/2019/239
Grunddaten
- Betreff:
-
Ernennung der Bürgermeisterin zur Ehrenbeamtin sowie Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Leitender Verwaltungsbeamter
- Bearbeiter:
- Gundula Weidhaas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Alt Krenzlin
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Entscheidung
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04.07.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Ergebnis der Bürgermeisterwahl am 26. Mai 2019 wurde Frau Sybilla Meyer-Kropp zur
Bürgermeisterin der Gemeinde Alt Krenzlin gewählt.
Entsprechend § 28 Abs. 3 sowie § 40 Abs. 2 Kommunalverfassung M-V sind der Bürgermeister und dessen Stellvertreter zu Ehrenbeamten zu ernennen.
Die Ernennung zum Ehrenbeamten ist im Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Vor Ernennung ist eine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach § 8 LBG M-V vorzunehmen und die Gemeindevertretung als oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte des zu ernennenden Beamten hat die Eignung durch Beschluss festzustellen.
Die als Voraussetzung zur Ernennung zum Ehrenbeamten abzugebenden Erklärungen
(s. Punkt 1-5 der Beschlussempfehlung) wurden durch Frau Meyer-Kropp bereits mit Einreichung des Wahlvorschlages abgegeben.
Im Anschluss an die Beschlussfassung ist durch die bisherigen stellvertretenden Bürgermeister die Ernennung zur Ehrenbeamtin vorzunehmen.
Der älteste anwesende Gemeindevertreter nimmt die Verpflichtung der Bürgermeisterin auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten vor.
Die Versammlungsleitung geht sodann auf die neue Bürgermeisterin über.
Beschlussvorschlag
Beschlussantrag:
“ Es wird festgestellt: Frau Sybilla Meyer-Kropp
geb. am 24.06.1964
wh.: Picherweg 3
19288 Alt Krenzlin
Bürgermeisterin der Gemeinde Alt Krenzlin (Wahl vom 26.05.2019)
1.ist Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes,
2. bietet Gewähr dafür, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3. ist in persönlicher, gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht geeignet,
4. hat nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit
verstoßen,
5. war nicht für das Ministerium für Staatssicherheit bzw. das Amt für nationale Sicherheit der ehem. DDR tätig
bzw. hat bestehende Zweifel an der Eignung durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung ausgeräumt. „
