Beschlussvorlage - VO/2019/227-8
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl des weiteren Vertreters der Gemeinde Rastow im Amtsausschuss des Amtes Ludwigslust-Land
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Leitender Verwaltungsbeamter
- Bearbeiter:
- Gundula Weidhaas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Rastow
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Entscheidung
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27.06.2019
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 132 (Zusammensetzung des Amtsausschusses), Abs. 2 entsenden Gemeinden mit über 1.000 Einwohnern einen weiteren Vertreter in den Amtsausschuss.
Die Hauptsatzung des Amtes Ludwigslust-Land regelt in § 3 (Amtsausschuss), Abs. 4, dass für weitere Mitglieder keine Stellvertreter zu wählen sind.
In der Legislaturperiode 2014 - 20019 war Frau Ute Bachmann, wohnhaft Doppelreihe 38 in 19077 Rastow weiterer Vertreter der Gemeinde Rastow.
Die Gemeinde Rastow hatte mit Stichtag 30.06.2018 1.893 Einwohner.
Gemäß § 132, Abs. 3 KV M-V wählen die Gemeindevertretungen aus ihrer Mitte die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Auf Antrag ist geheim zu wählen.
Der Bürgermeister hat seine Stimme offen abzugeben. Bei der Zuteilung der zu vergebenden Mandate im Amtsausschuss ist er auf den Wahlvorschlag anzurechnen, für den er gestimmt hat.
Bei Wahlen gilt kein Mitwirkungsverbot gem. § 24 KV M-V (Befangenheit).
Gemäß § 32 (2) Kommunalverfassung kann sich die Gemeindevertretung auf eine einvernehmliche Besetzung der Wahlstellen (gemeinsamer Wahlvorschlag) verständigen.
Kommt eine solche Verständigung nicht zu Stande, wird über konkurrierende Wahlvorschlagslisten abgestimmt.
Wahlvorschlagslisten können nur durch Fraktionen oder Zählgemeinschaften eingereicht werden.
Entsprechend § 9 (Wahlen) der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt:
(1) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis
zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Anzahl der
Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder Zählergemeinschaft
nacheinander durch 1,2,3,4,5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den ermittelten Höchstzahlen erfolgt.
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. Das Losverfahren richtet sich nach den
Bestimmungen des § 32 KV M-V.
(2)Bei Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung drei Stimmzähler bestimmt.
(3)Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.
(4)Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht
Beschlussvorschlag
1. bei einem einvernehmlichen Wahlvorschlag:
Wahlergebnis:
Anzahl aller Gemeindevertreter : 13
davon Anwesend :
Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag :
Anzahl der Stimmen gegen den Wahlvorschlag:
2. bei einem konkurrierenden Wahlvorschlag:
Teiler | Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag Fraktion/Zählgemein. ..................................... | Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag Fraktion/Zählgemein. ..................................... | Anzahl der Stimmen Für den Wahlvorschlag Fraktion/Zählgemein. ..................................... |
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1 |
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Ergebnis Anzahl der Sitze |
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