04.07.2024 - 6 Beratung und Beschlussfassung zum Entwurf der H...

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Beschluss

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Uelitz erlässt die Hauptsatzung der Gemeinde Uelitz in der Fassung des vorliegenden Entwurfes (Anlage, Stand: 18.06.2024) mit folgenden Änderungen/Ergänzungen:

  1. In § 6 (Ständige Ausschüsse), Abs. 2 Nr. 1 werden folgende Worte gestrichen:

„und sonstige Abgaben sowie zu Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von

§ 44 Abs. 4 KV M-V von 100 Euro bis 1.000 Euro“

  1. § 8 (Entschädigungen), Abs. 4, Satz 1 wird wie folgt geändert

 a) die Angabe „03.05.2002“ wird berichtigt in „21.12.2015“

b) die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung für die Gerätewarte wird von

„40 EURO“ auf „100 Euro“ geändert.

 

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Abstimmungsergebnis

Abstimmungsergebnis:

Anzahl aller Mitglieder:

7

Davon anwesend:

7

Anzahl der ausgeschlossenen Mitglieder:

-

Anzahl der Ja-Stimmen:

7

Anzahl der Nein-Stimmen:

-

Anzahl der Stimmenenthaltungen:

-

 

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Sonstiges 1

 

Die Hauptsatzung der Gemeinde Uelitz wurde überarbeitet. Die Neufassung orientiert sich am aktuellen Muster des Städte- und Gemeindetages und beinhaltet kommunal-verfassungsrechtliche Änderungen der vergangenen Jahre. 

 

Die wesentlichen Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen sind im Folgenden dargestellt:

 

  1. Ständige Ausschüsse (§ 6)

Aktualisierung bzw. Ergänzung der Aufgaben des Finanzausschusses im Hinblick auf die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen.

  1. Entschädigungen (§ 8)

Die Landesregierung hat mit der Verordnung vom 31.05.2024 die Höchstsätze für die Aufwandsentschädigungen der Bürgermeister erhöht. Nach der bisherigen Regelung (Entschädigungsverordnung v. 06.06.20219) erhält der Bürgermeister 700 Euro. Dies entspricht dem Höchstsatz. Nach der aktuellen Entschädigungsverordnung beträgt der Höchstsatz in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern 840 Euro.

Die Entschädigungsverordnung sieht ferner vor, dass die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters eine funktionsbezogene monatliche Entschädigung gezahlt werden kann.

Der erste stellevertretende Bürgermeister erhält aktuell 140 Euro. Eine Erhöhung auf 168 Euro (20% der Entschädigung des Bürgermeisters) wäre möglich.

Die 2. Stellvertretung des Bürgermeisters erhält aktuell 70 Euro. Eine Erhöhung auf 84 Euro (10% der Entschädigung des Bürgermeisters) wäre möglich. Die Hauptsatzung berücksichtigt die Höchstsätze.

 

Die Landesregierung hat mit der Verordnung vom 11.12.2023 die Höchstsätze für die Aufwandsentschädigungen der Wehrführungen und deren Stellvertreter erhöht.

Die Höchstsätze in amtsangehörigen Gemeinden gestalten sich wie folgt:

Gemeindewehrführer  250 Euro (bisher 170 Euro)

Stellv. GWF   125 Euro (bisher 85 Euro)

Jugendfeuerwehrwart  125 Euro (bisher 50 Euro)

Stellv. JW           62,50 Euro (bisher 25 Euro)

Gerätewarte    100 Euro (bisher 40 Euro).

 

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Anlagen zur Vorlage