28.04.2020 - 11 Beratung und Beschlussfassung zum Entwurf der 9...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11
- Gremium:
- Gemeindevertretung Göhlen
- Datum:
- Di., 28.04.2020
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Zentrale Dienste & Finanzen
- Bearbeiter:
- Kirsten Eggert
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss
Beschluss-Nr.: 25-04-20
„ Die Gemeindevertretung Göhlen erlässt die 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Gemeinde Göhlen vom 14. Mai 2007 in der Fassung des vorliegenden 1. Entwurfes (Anlage) mit folgenden Änderungen/Ergänzungen:
1.§ 9 (Entschädigung) Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
6) Entsprechend § 32 Abs. 1 d in Verbindung mit § 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg/Vorpommern vom 21.12.2015 sowie der Verordnung über die
Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in M-V vom 28.11.2013,
werden monatliche Aufwandsentschädigungen an
den Gemeindewehrführer in Höhe von 170 €,
dessen Stellvertreter in Höhe von 85 €,
die Ortswehrführer in Höhe von 140 €
deren Stellvertreter in Höhe von 70 €
den Jugendfeuerwehrwart in Höhe von 70 € gezahlt.
Den Stellvertretern wird bei Verhinderung des Funktionsinhabers für ihre
besondere Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung je nach
Dauer der Vertretung in Höhe der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung des Funktionsinhabers gewährt.
Inhaber von Doppelfunktionen erhalten den Entschädigungssatz der einen
Funktion sowie die Hälfte des Satzes für die zweite Funktion. Als erste Funktion gilt
dasjenige Ehrenamt, für das die höhere Aufwandsentschädigung gewährt wird.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
111,3 kB
|