04.07.2024 - 3 Verpflichtung der Gemeindevertreter auf die gew...

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Wortprotokoll

 

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Sonstiges 1

 

Gemäß § 28 Abs. 3 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V) hat der Bürgermeister die Gemeindevertreter auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu verpflichten.

 

Die Pflichten sind:

 

 § 23 (Gemeindevertreter) KV M-V

  • Ausübung des Mandates im Rahmen der Gesetze, nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung. Sie sind an Aufträge und Verpflichtungen, durch welche die Freiheit ihrer Entschließung beschränkt wird, nicht gebunden,
  • zur Teilnahme an den Sitzungen und zur Mitarbeit verpflichtet,
  • Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihren bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
  • dürfen ohne Genehmigung weder gerichtlich noch außergerichtlich Aussagen machen, soweit sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sind,
  • die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Mandats fort

 

 § 24 (Mitwirkungsverbot) Abs. 3 KV M-V

  • Wer annehmen muss, nach § 24 (1) KV M-V ausgeschlossen zu sein, hat den  Ausschließungsgrund unaufgefordert dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung (Bürgermeister) anzuzeigen.

 

Nach Erläuterung des Gegenstandes der gewissenhaften Pflichterfüllung der Gemeindevertreter durch den Bürgermeister verpflichtete dieser die Gemeindevertreter.

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