11.05.2021 - 2 Einwohnerfragestunde
Grunddaten
- TOP:
- Ö 2
- Gremium:
- Gemeindevertretung Rastow
- Datum:
- Di., 11.05.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Herr Kopp: Der Schützenverein Lübesse e.V. hat Kenntnis erhalten, dass in unmittelbarer Nähe des Schießplatzes in Rastow ein neues Wohngebiet geplant ist. Als Vorsitzender des Schützenvereins möchte er gemeinsam mit den weiteren Vertretern, die heute hier anwesend sind, auf die damit ggf. entstehende Problematik bezüglich der Lärmimmissionen hinweisen. Für die Ausübung des Schießsports liegt dem Schützenverein eine Genehmigung mit einer Zulässigkeit der Lärmimmission von bis zu 60 Dezibel vor. Die rund 50 Mitglieder des Schützenvereins üben entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bis zu 18 Schusseinsätze pro Jahr aus.
Mit der Ausweisung eines Wohngebietes ist eine zulässige Lärmimmission von weniger als 60 Dezibel verbunden. Hier ergeben sich nach Auffassung der Vertreter des Schützenvereins Lübesse e.V. maßgebliche Probleme. Die Gemeinde Rastow sollte bereits vor der Ausweisung der künftigen Wohnbauflächen auf die Nähe des Schießplatzes hinweisen.
Bgm.: Der Standort des Schießplatzes in der Gemeinde Rastow ist bekannt. Für das anstehende Bauleitplanverfahren zur Ausweisung der künftigen Wohnbauflächen hat die Gemeinde Rastow den aktuellen Sachverhalt bezüglich der Nähe des Standortes erfasst und entsprechende Lärmimmissionsgutachten in Auftrag gegeben.
Auf Grund der aktuellen Corona-Lage finden jedoch keine regelmäßigen und dem gesetzlichen Umfang entsprechenden Schießübungen statt. Das beauftragte Planungsbüro wird sich bezüglich der Erstellung des Lärmissionsschutzgutachtens nochmals an den Schützenverein wenden.
Herr Meyer, weiterer Vertreter des Schützenvereins Lübesse e.V., führte an, dass die künftigen potentiellen Grundstückserwerber bereits beim Kauf auf die Nähe des Standortes und den damit verbundenen Lärmimmissionen hingewiesen werden sollten. Damit würden mögliche Auseinandersetzungen zwischen Grundstückseigentümern und dem Schützenverein schon im Vorfeld entgegen gewirkt werden.
Bgm.: Der Hinweis wird aufgenommen; ggf. sollte eine schriftliche Fixierung dieses Umstandes im Rahmen des Kaufvertrages erfolgen
Die Zuhörer verließen anschließend den Sitzungsraum.